Allgemeine Geschäftsbedingungen RUBEL CORPORATE DESIGN GmbH
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Rubel Corporate Design GmbH, hier auch genannt R-CD, und dem im Auftrag genannten Auftraggeber, hier auch genannt AG. Die AGB gelten verbindlich, insofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Früheren, entgegenstehenden oder widersprüchlichen AGB widersprechen wir fürsorglich bereits heute.
2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die im Auftrag definierten Produkte gemäß der entsprechenden Leistungsbeschreibung und des dazugehörigen Angebotes. Art und Umfang des Auftrages definieren die Produkte wie auch die dazugehörigen Nebenleistungen. Leistungen außerhalb der im Vertrag definierten Beschreibung sind ausschließlich schriftlich zu vereinbaren.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt als rechtskräftig geschlossen, wenn der Auftrag inklusive dem vorausgegangenen Angebot durch die Firma R-CD per Fax oder Post bestätigt wird.
4. Leistungsumfang
Abwicklung von Aufträgen
Der Umfang der vereinbarten Leistung ergibt sich aus dem Vertragsabschluss sowie dem vorausgegangenen Angebot. Zusätzliche und nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform und entfalten bei einer Auftragserweiterung oder - abänderung den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten gemäß der in den AGB definierten Mehraufwandsbeschreibung.
4.1 Mehr- oder Minderaufwand
Die im Auftrag vereinbarten Leistungen sind verbindlich und können bei Feststellung eines erhöhten oder verminderten Aufwandes ohne zusätzliche gesonderte Vereinbarung um 10% der Auftragssumme durch die Firma R-CD, aber durch entsprechenden Nachweis abgeändert werden. Die Abänderung des Mehr- oder Minderaufwandes gilt bereits bei Abschluss der Vereinbarung als angenommen. Stellen die Vertragspartner während den Entwicklungen einen erheblich veränderten Aufwand oder unterhalb der 10% fest, gilt eine Mehraufwands- oder Minderaufwandspauschale von 70,- Euro je Arbeitsstunde als angenommen, dies gilt vor allem wenn bei Auftragserteilung der Umfang falsch eingeschätzt wurde und am Auftrag selbst nachträglich Abänderungen durch den AG durchzuführen und zu berücksichtigen sind.
5. Auftragserteilung an Dritte
Der Firma R-CD ist es durch den Auftraggeber gestattet, die ihr übertragenen Arbeiten durch eigene Mitarbeiter auszuführen und Dritte mit der teilweisen oder vollständigen Erfüllung des Auftrages zu betrauen, zudem die zur Erfüllung erforderlichen Informationen, Daten, Kopien und sonstigen relevanten Unterlagen im Rahmen der Auftragserfüllung bereitzustellen und zu überlassen.
6. Lieferfristen
Die Lieferfristen zu dem im Auftrag vereinbarten Vertragsgegenstand sind verbindlich, insofern die Erfüllung nicht durch höhere Gewalt eine Erfüllung der Vereinbarung verzögert oder verhindert. Für den Fall einer Abänderung des Auftrages nach dessen Auftragsannahme oder für den Fall des Auftretens entscheidender Gesichtspunkte, die die Auftragserfüllung aus vorher unabsehbaren Gründen verzögern, verschiebt sich der Termin der Auftragserfüllung dementsprechend. Ein Anspruch auf Minderung des Leistungsentgeltes oder Schadenersatz wird hierdurch nur dann ausgelöst, wenn die Verzögerung grob fahrlässig oder vorsätzlich durch R-CD erfolgte. Dasselbe gilt auch, wenn bei der Auftragsdurchführung Nachfragen beim Auftraggeber über zusätzliche für die Produktenwicklung relevante Gesichtspunkte festgestellt werden. Für diesen Fall gilt die Erfüllung der Lieferfrist als aufgehoben bzw. für den entsprechenden Zeitraum als unterbrochen mit der Folge, dass sich die zu erfüllende Lieferfrist verzögert. Stellt sich bei der Auftragserfüllung ferner heraus, dass sie den Geltungsbereich von Rechten Dritter oder Patentrechte berührt, gilt die Erfüllung der Lieferfrist solange als ausgesetzt, bis die Rechtslage klar ist.
7. Zahlung/Zahlungsverzug
Es gilt der im Auftrag vereinbarte Preis der niedergeschriebenen Beauftragung. Alle Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach Auftragserfüllung oder den im Auftrag definierten Fälligkeiten und Terminen bei Abschlagszahlungen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber setzt deren rechtskräftige Feststellung voraus. Alle Rechnungen der Firma R-CD sind zahlbar unbar binnen der im Auftrag angegebenen Zahlungsfrist. Bei verspäteter Zahlung entstehen ab dem Zeitpunkt des Verzuges 5% Verzugszinsen über dem gültigen Basiszinssatz zuzüglich Mehrwertsteuer.
8. Eigentumsvorbehalt
Mit der Zurverfügungstellung von Bild, Text, Druckerzeugnissen, Entwürfen und sonstigen Produkten wird das Urheberrecht, das einzig und allein der Firma R-CD gehört, nicht übertragen, sondern gilt für die Beauftragung bis zur vollständigen Bezahlung lediglich als hingegeben sowie deren Verwertung bis zur vollständigen Zahlung widerruflich nur als geduldet. Eine Rückforderung der entsprechenden Datenträger und Kopien behält sich die Firma R-CD ausdrücklich vor. Gleichermaßen bleibt die Firma R-CD alleiniger Eigentümer und Besitzer aller Urheberrechte für Webdesign, und sonstigen zum Eigentum der Firma R-CD gehörenden Entwicklungen. Ein Vervielfältigungsrecht oder Drittverwertungsrecht geht damit nicht einher. Dies gilt im Besonderen für die Darstellung und Vervielfältigung von Einzelobjekten. Diesbezüglich vereinbaren die Parteien eine Schadenersatzpauschale für jede ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma R-CD zur Veröffentlichung gebrachte Vervielfältigung von 2.000,- Euro je Einzelfall. Es ist beiden Parteien nicht genommen einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Können sich die Parteien auf keinen Schadenersatzbetrag einigen, kann durch ein Gericht auch eine angemessene Schadenersatzsumme je Einzelfall festgesetzt werden.
8.1 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, berechtigt dies die Firma R-CD sämtliche Träger auf eigene Kosten zurückzufordern sowie eine Weiterverwertung bereits ausgehändigter Träger zu untersagen. Ein Schadenersatzanspruch ist dann seitens des AG verwirkt. Sind Abschlagszahlungen vereinbart sind diese zu den jeweiligen Terminen fällig. Gerät der Auftraggeber bei Fälligkeit einer Abschlagszahlung mehr als 14 Tage in Verzug, ist die Firma R-CD nach entsprechender Mitteilung berechtigt, die Weiterentwicklung des Auftrages bis zum Zahlungseingang auszusetzen und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgefallenen Rechnungsposten abzurechnen.
8.2 Abrechnung/ Bereitstellungsaufwand
Eine außerordentliche Auftragskündigung, wie Schadenersatzanspruch seitens des AG, der auf den Verzug zurückzuführen ist, ist für diesen Fall nicht herzuleiten. Gleichzeitig entfaltet ein Verzug keinen Anspruch auf Verzögerung weiterer zu einem bestimmten Termin vereinbarter Abschlagszahlungen. Wird der Auftraggeber über 60 Tage mit der Begleichung fälliger Teilzahlungen säumig, ist die Firma R-CD berechtigt, einen Bereitstellungsaufwand in Höhe von 50 % der Auftragssumme abzurechnen und die Leistung gegebenenfalls vorübergehend oder vollständig einzustellen. Hierbei ist es den Parteien nicht genommen, einen höheren oder niedrigeren Betrag nachzuweisen oder einen entsprechenden Betrag durch ein Gericht feststellen zu lassen.
8.3 Rückgabe
Mit Beauftragung der Firma R-CD erwirbt der AG Rechte aus der Ideenfindung für die Dauer und den Inhalt der Beauftragung. Bei Ablehnung eines Angebotes sind sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen auf eigene Kosten der Firma R-CD an diese herauszugeben und deren Kopien zu vernichten. Ein Eigentumsübergang der Ideenfindung und derer Entwicklungsstufen finden nicht statt. Im Falle einer festgestellten Zahlungsunfähigkeit sowie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eines Insolvenzverfahrens eines AG behält sich die Firma R-CD das alleinige Recht vor, die erzielten Arbeitsergebnisse weiterzuverwerten und die durch das Urheberrecht geschützten Arbeiten herauszufordern, wie deren Verwendung und Weiterverwertung gegenüber Dritten zu untersagen.
9. Urheberrechte
Alle Urheberrechte für Entwicklungen, Entwürfe, Produkte, Darstellungen und sonstige zum geistigen Eigentum gehörende Inhalte gehören unbefristet der Firma R-CD bis zu dem Zeitpunkt des Übergangs dieser Rechte. Dem AG steht es frei, diese Rechte von der Firma R-CD durch gesonderte Vereinbarung zu erwerben. Bei zur Verfügungstellung von Bild, Text, Video und sonstigem Material seitens des AG, das eingearbeitet oder ganz oder teilweise zur Verwendung oder Veröffentlichung gelangt, wird garantiert, dass die zur Verwendung kommenden Inhalte wahren Tatsachen entsprechen sowie andere in den Geltungsbereich einer Veröffentlichung fallenden Bestimmungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt werden. Inhalte, die wegen sittlicher, anrüchiger, rassistischer oder sonstiger rechtsverstößlicher Inhalte gegen Gesetze verstoßen oder technisch unbrauchbar sowie moralisch zweifelhaft, jugendgefährdend oder sonstig rechtswidrig oder als unzumutbar zu erachten sind, unterliegen keiner Verwendungs- oder Veröffentlichungspflicht.
9.1
Das alleinige Recht Inhalte anzunehmen und in eine Entwicklung einzubringen oder abzulehnen liegt bei der Firma RCD. Dies gilt gleichermaßen für spätere Abänderungen eines Auftrages. Für zur Verfügung gestellte Inhalte und Anderem, wie Bild, Ton, Text, erklärt der Bereitsteller die alleinige Verantwortlichkeit gegenüber der Firma R-CD und Dritten, die Rechte und Ansprüche aus den zur Verfügung gestellten Inhalten herleiten konnten. Die Firma R-CD ist weder für die Wahrung der Rechte Dritter hieraus verantwortlich noch für die Überprüfung derer Rechte Freiheit.
9.2
Für alle zur Verfügung gestellten Träger erklärt der AG, dass die zur Verfügung gestellten Träger von Rechten Dritter unbelegt sind oder ihm die Rechte hierfür zueigen sind. Diesbezüglich erklärt der Bereitsteller die Freistellung von R-CD aus Ansprüchen Dritter zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung ausdrücklich, es sei denn eine Verletzung dieser Rechte erfolgte durch die Firma RCD grob fahrlässig oder vorsätzlich. Die Freistellung des AG von Ansprüchen aus Rechten Dritter erstreckt sich auf die Ansprüche selbst und deren Rechtsfolgekosten, vollständig und uneingeschränkt, insofern die Firma R-CD diese nicht zu verantworten hat. Dasselbe gilt für die Wahrung etwaiger Wettbewerbsrechte.
9.3
Mit Beauftragung einer Veröffentlichung, Darstellung und dergleichen erwirbt die Firma R-CD die alleinigen Urheberund Leistungsrechte sowie Vervielfältigungsrechte der einzelnen sowie gesamtheitlichen Darstellungen. Ein Übergang etwaiger Markenschutzrechte geht damit jedoch nicht einher, sondern ist beschränkt auf die von der Firma R-CD entwickelten Darstellungen, Produkte und dergleichen. Zum Schutz vor unerlaubter Vervielfältigung oder Nachahmung durch unberechtigte Dritte erklärt der AG den Übergang dieser Urheberrechte der bedingten Rechte vollständig, jedoch temporär, zur Wahrung und Geltendmachung von Ansprüchen missbräuchlicher Verwendung Dritter. Die Wahrung etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Verletzung obliegt dann einzig der Firma R-CD. Auf Verlangen des AG kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auf den AG übergehen.
10. Mangelrüge
Der Erfolg oder Misserfolg einer Sache liegt alleine im Verantwortungsbereich des AG. Einwendungen gegen einzelne oder mehrere Inhalte, Daten, Druckdaten oder sonstigen minderndem Anspruch sind in angemessener Frist schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels an die Firma R-CD zu richten. Geht spätestens 14 Tage nach Zugang der Produkte von R-CD keine Mangelrüge zu, gilt die angemessene Frist als verwirkt und das Produkt als einwandfrei angenommen. Ab Freigabeerklärung eines Produktes durch den AG gelten Einwendungen oder Mangelrügen als ausgeschlossen.
11. Rücktritt
Tritt der AG oder die Firma R-CD von einem Auftrag nach dessen Auftragsannahme aus besonderem nachzuweisendem Grund zurück, bleibt die Firma R-CD berechtigt, die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbracht wurden, anteilig abzurechnen und als fällig zu stellen. Ein Rücktritt seitens der Firma R-CD, den der AG zu verantworten hat, schließt Schadenersatzansprüche des AG aus. Im Besondern gilt als Grund eines Rücktritts der Firma R-CD, wenn der AG nach schriftlicher Erinnerung den Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nur regelmäßig verspätet nachkam.
12. Haftungsbeschränkung
Nach Abnahme oder Freigabe einer Arbeit oder einer Leistung oder eines Prototyps gehen sämtliche damit verbundenen Rechte auf den AG über. Die Firma R-CD haftet nur im Rahmen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht.
12.1 Prüfungspflicht
Von der Firma R-CD gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
12.2
Die Firma R-CD haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet die Firma R-CD im Namen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.
12.3
Die Gewährleistungspflicht von der Firma R-CD ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Firma R-CD ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist. Ferner ist die Haftung eines Auftrages auf max. 2500,- Euro begrenzt.
13. Links
Die Firma R-CD übernimmt keinerlei Verantwortung für Links, Inhalte oder Praktika erscheinender Webseiten und derer Weiterleitung. Für illegale, falsche, missverständliche oder rechtsverstößige Inhalte jedweder Art haftet alleinig der Einsteller und stellt die Firma R-CD vom Haftungsanspruch aus Verlinkung frei. Durch Gerichtsurteil vom 12.5.1998 Az: 312085/98 wurde durch das LG Hamburg entschieden, dass das Anbringen eines Links dazu führt, dass dieses Anbringen eines Links mit zur Haftung der gelinkten Seite und deren Seiten führt. Dies kann nur dadurch verhindert werden, indem man sich eindeutig von den Inhalten und Funktionen gelinkter Seiten distanziert. Hiermit distanzieren wir uns von allen Inhalten und Funktionen gelinkter Seiten vollständig und grundsätzlich auf unserer Internetpräsenz sowie unseren Partnerseiten, insofern wir zusätzlich solche betreiben. Diese Erklärung gilt für alle Veröffentlichungen auf www. agentur-rubel.de, derer Inhalte und wiederum weitergeleiteten Seiten sowie unseren Partnerseiten, insofern wir zusätzlich solche betreiben. Dasselbe gilt für gegebenenfalls wettbewerbsverstößige Mitteilungen von Vertriebspartnern und Handlungsgehilfen. Für wettbewerbsverstößige Mitteilungen Dritter oder selbstständiger Handelsvertreter übernimmt die Firma R-CD keine Haftung.
14. Änderung der AGB
Die Firma R-CD behält sich das Recht vor, die AGB auf einem zeitgemäßen Stand zu halten und gegebenenfalls anzupassen. Über eine Änderung der AGB wird der Einsteller sowie der eingetragene Nutzer mindestens zwei Wochen vor wirksam werden der neuen AGB informiert. Ergeht binnen derselben Frist gegen die Anpassung kein Einspruch, gelten die geänderten AGB als angenommen.
15. Kündigung
Beiden Parteien ist das Recht einer außerordentlichen Kündigung nicht genommen. Für den Fall einer Kündigung ist durch ein Gericht ein entsprechender Aufwandsausgleich nach dessen billigem Ermessen zu finden. Ansprüche einer Auftraggeberkündigung sind nicht herzuleiten.
16. Referenz
Die Firma R-CD kann auf den Erzeugnissen, Webseiten und der eigenen Webseite in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen und als Referenz benennen. Ein AG nimmt diesen Passus bereits bei Beauftragung an. Eine Ablehnung hat der Firma R-CD binnen angemessener Frist schriftlich zuzugehen.
17. Schriftformklausel
Es gilt die Schriftform, auch für den Fall mündlicher Aufhebung der Schriftformklausel, ist also mündlich nicht abänderbar. Alle Mitteilungen, Abänderung werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsleitung verbindlich.
18. Salvatorische Klausel
Sollte einer oder mehrere Punkte dieses Vertrages nicht gültig sein oder einander entgegenstehen, so ist nicht der ganze Vertrag ungültig, Das Gleiche gilt für den Fall, dass einige Punkte übersehen worden sind. An die Stelle/n einer unwirksamen, unrichtigen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien diesbezüglich die Einsetzung einer Bestimmung, die dem Inhalt nach dieser Vereinbarung im Einvernehmen gerecht wird. Hierzu kann die Anrufung durch einen Schlichter gemeinschaftlich vereinbart werden.
Stand 2016